Landgericht Bonn, 2011-11-10, 6 T 198/11

6 T 198/11Kantonsgericht10.11.2011

Regest

Der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter hat im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE obliegende und zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch Dienstleistung der ARGE zu erreichen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 198/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-10

Aktenzeichen: 6 T 198/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1110.6T198.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 91 a ZPO, §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 , 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter hat im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE obliegende und zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch Dienstleistung der ARGE zu erreichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2011 – 117 C 134/11 – mit dem die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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