6 T 198/11•Landgericht Bonn, 2011-11-10, 6 T 198/11
Landgericht Bonn, 2011-11-10, 6 T 198/11
6 T 198/11Kantonsgericht10.11.2011
Regest
Der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter hat im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE obliegende und zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch Dienstleistung der ARGE zu erreichen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 198/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-10
Aktenzeichen: 6 T 198/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1110.6T198.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 91 a ZPO, §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 , 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter hat im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE obliegende und zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch Dienstleistung der ARGE zu erreichen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2011 – 117 C 134/11 – mit dem die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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