Landgericht Bonn, 2011-12-07, 6 T 258/11

6 T 258/11Kantonsgericht07.12.2011

Regest

§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 258/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-07

Aktenzeichen: 6 T 258/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1207.6T258.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 14 Abs. 3 InsO

Leitsätze

§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen.

§ 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 14.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2011 – 98 IN 203/11 – wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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