6 T 258/11•Landgericht Bonn, 2011-12-07, 6 T 258/11
Landgericht Bonn, 2011-12-07, 6 T 258/11
6 T 258/11Kantonsgericht07.12.2011
Regest
§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 258/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: 6 T 258/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1207.6T258.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 14 Abs. 3 InsO
Leitsätze
§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen.
§ 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 14.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2011 – 98 IN 203/11 – wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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