Landgericht Bonn, 2012-01-13, 6 T 83/11

6 T 83/11Kantonsgericht13.01.2012

Regest

Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO setzt im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht voraus.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 83/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-13

Aktenzeichen: 6 T 83/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0113.6T83.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

Leitsätze

Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO setzt im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom ##.03.2011 – ## IN ###/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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