6 T 83/11•Landgericht Bonn, 2012-01-13, 6 T 83/11
Landgericht Bonn, 2012-01-13, 6 T 83/11
6 T 83/11Kantonsgericht13.01.2012
Regest
Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO setzt im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht voraus.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 83/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-13
Aktenzeichen: 6 T 83/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0113.6T83.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 3 Abs. 1 S. 2 InsO
Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO setzt im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht voraus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom ##.03.2011 – ## IN ###/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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