28 Kls 90 Js 460/92 -8/11•Landgericht Bonn, 2012-03-07, 28 Kls 90 Js 460/92 -8/11
Landgericht Bonn, 2012-03-07, 28 Kls 90 Js 460/92 -8/11
28 Kls 90 Js 460/92 -8/11Kantonsgericht07.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 28 Kls 90 Js 460/92 -8/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 28 Kls 90 Js 460/92 -8/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0307.28KLS90JS460.92.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn - als Jugendschwurgericht -
Tenor
Der Angeklagte ist der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
- § 177 Abs. 3 StGB in der vom 01.01.1975 bis zum 04.07.1997 geltenden Fassung, § 226 StGB in der vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1998 geltenden Fassung, §§ 22, 23 Abs. 1, 52 StGB –
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