14 O 34/12•Landgericht Bonn, 2012-04-19, 14 O 34/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 14 O 34/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-19
Aktenzeichen: 14 O 34/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0419.14O34.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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