Landgericht Bonn, 2012-05-23, 38 T 1532/10

38 T 1532/10Kantonsgericht23.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 38 T 1532/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-23

Aktenzeichen: 38 T 1532/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0523.38T1532.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.08.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

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