28 KLs 782 Js 1109/12 17/12•Landgericht Bonn, 2012-07-09, 28 KLs 782 Js 1109/12 17/12
Landgericht Bonn, 2012-07-09, 28 KLs 782 Js 1109/12 17/12
28 KLs 782 Js 1109/12 17/12Kantonsgericht09.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 28 KLs 782 Js 1109/12 17/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: 28 KLs 782 Js 1109/12 17/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0709.28KLS782JS1109.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer des Landgerichts als Jugendschutzkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von fünf Jahren untersagt, berufs- oder gewerbsmäßig von Personen unter 21 Jahren Abbildungen anzufertigen oder solche Personen als Schauspieler oder Fotomodel auszubilden, zu beraten oder zu vermitteln.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen U und L2 trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Auslagen der Nebenklägerinnen Q und Y tragen diese selbst.
Auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin U wird der Angeklagte verurteilt, an sie einen Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin Q wird abgesehen.
Die Adhäsionsklägerin trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie ihre Auslagen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und Auslagen vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
§§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1 , 176 a Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 2, 52, 53, 70 StGB
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