8 S 30/12•Landgericht Bonn, 2012-07-17, 8 S 30/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 30/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-17
Aktenzeichen: 8 S 30/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0717.8S30.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 249
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.2012 - 118 C 464/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.032,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.795,56 EUR seit dem 02.08.2010 und aus 237,03 EUR seit dem 08.11.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 231,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt insgesamt die Beklagte.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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