6 T 133/12•Landgericht Bonn, 2012-08-06, 6 T 133/12
Landgericht Bonn, 2012-08-06, 6 T 133/12
6 T 133/12Kantonsgericht06.08.2012
Regest
Die Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren trotz Hinweises des Insolvenzgerichts auf die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart begründet keine Sperrfrist für einen neuen Antrag im Regelinsolvenzverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 133/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-06
Aktenzeichen: 6 T 133/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0806.6T133.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Leitsätze
Die Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren trotz Hinweises des Insolvenzgerichts auf die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart begründet keine Sperrfrist für einen neuen Antrag im Regelinsolvenzverfahren.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.06.2012 – 97 IN 144/12 – aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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