Landgericht Bonn, 2012-08-21, 15 OH 3/11

15 OH 3/11Kantonsgericht21.08.2012

Regest

Wird in einem selbstständigen Beweisverfahren die nicht anhängige Hauptsache verglichen, fällt neben der Gebühr nach GKG KV Nr. 1610 keine Vergleichsgebühr nach GKG KV Nr. 1900 an.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 15 OH 3/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-21

Aktenzeichen: 15 OH 3/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0821.15OH3.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: GKG KV Nr. 1900

Leitsätze

Wird in einem selbstständigen Beweisverfahren die nicht anhängige Hauptsache verglichen, fällt neben der Gebühr nach GKG KV Nr. 1610 keine Vergleichsgebühr nach GKG KV Nr. 1900 an.

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Kostenansatz der Gerichtskasse wie folgt abgeändert: die Gebühr GKG Kostenverzeichnis Nr. 1900 ist nicht in Höhe von 15,59 EUR zu Lasten der Antragsgegner in Ansatz zu bringen, der Gesamtansatz wird mithin auf 314,75 Euro gekürzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

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