15 OH 3/11•Landgericht Bonn, 2012-08-21, 15 OH 3/11
Landgericht Bonn, 2012-08-21, 15 OH 3/11
15 OH 3/11Kantonsgericht21.08.2012
Regest
Wird in einem selbstständigen Beweisverfahren die nicht anhängige Hauptsache verglichen, fällt neben der Gebühr nach GKG KV Nr. 1610 keine Vergleichsgebühr nach GKG KV Nr. 1900 an.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 15 OH 3/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-21
Aktenzeichen: 15 OH 3/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0821.15OH3.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: GKG KV Nr. 1900
Leitsätze
Wird in einem selbstständigen Beweisverfahren die nicht anhängige Hauptsache verglichen, fällt neben der Gebühr nach GKG KV Nr. 1610 keine Vergleichsgebühr nach GKG KV Nr. 1900 an.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Kostenansatz der Gerichtskasse wie folgt abgeändert: die Gebühr GKG Kostenverzeichnis Nr. 1900 ist nicht in Höhe von 15,59 EUR zu Lasten der Antragsgegner in Ansatz zu bringen, der Gesamtansatz wird mithin auf 314,75 Euro gekürzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
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