8 S 118/12•Landgericht Bonn, 2012-08-21, 8 S 118/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 118/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-21
Aktenzeichen: 8 S 118/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0821.8S118.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: ZPO §§ 520, 522, 523
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (118 C 408/11) vom 14.03.2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.959,90 EUR festgesetzt.
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