Landgericht Bonn, 2012-08-21, 8 S 118/12

8 S 118/12Kantonsgericht21.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 118/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-21

Aktenzeichen: 8 S 118/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0821.8S118.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: ZPO §§ 520, 522, 523

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (118 C 408/11) vom 14.03.2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.959,90 EUR festgesetzt.

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