Landgericht Bonn, 2012-08-30, 6 T 140/12

6 T 140/12Kantonsgericht30.08.2012

Regest

Mieteinnahmen sind sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, im Sinne des § 850i Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 140/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: 6 T 140/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0830.6T140.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 850i ZPO, § 36 InsO

Leitsätze

Mieteinnahmen sind sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, im Sinne des § 850i Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.06.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.06.2012 – 98 IK 365/11 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung des Antrags des Schuldners sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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