32 T 1023/11•Landgericht Bonn, 2012-09-13, 32 T 1023/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 32 T 1023/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: 32 T 1023/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0913.32T1023.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 325 ff. HGB; § 264 Abs. 3 HGB; § 290 HGB
Tenor
Auf die Beschwerde wird die unter dem 07.07.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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