21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10•Landgericht Bonn, 2013-01-14, 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10
Landgericht Bonn, 2013-01-14, 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10
21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10Kantonsgericht14.01.2013
Regest
Keine analoge Anwendung von § 13 BtMG
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-14
Aktenzeichen: 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0114.21KLS920JS169.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1
Leitsätze
Keine analoge Anwendung von § 13 BtMG
Tenor
I.
Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen schuldig.
II.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
III.
Für den Fall des Widerrufs der Bewährung gelten drei Monate als vollstreckt.
IV.
Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte.
- §§1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -
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