Landgericht Bonn, 2013-01-14, 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10

21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10Kantonsgericht14.01.2013

Regest

Keine analoge Anwendung von § 13 BtMG

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-14

Aktenzeichen: 21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0114.21KLS920JS169.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts

Normen: §§1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1

Leitsätze

Keine analoge Anwendung von § 13 BtMG

Tenor

I.

Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen schuldig.

II.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

III.

Für den Fall des Widerrufs der Bewährung gelten drei Monate als vollstreckt.

IV.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte.

  • §§1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -

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