10 O 179/12•Landgericht Bonn, 2013-01-22, 10 O 179/12
Landgericht Bonn, 2013-01-22, 10 O 179/12
10 O 179/12Kantonsgericht22.01.2013
Regest
An die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess auch nach neuem Recht und auch dann gebunden, wenn die Feststellung auf einem Geständnis des Versicherungsnehmers beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 179/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-22
Aktenzeichen: 10 O 179/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0122.10O179.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 106 VVG
Leitsätze
An die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess auch nach neuem Recht und auch dann gebunden, wenn die Feststellung auf einem Geständnis des Versicherungsnehmers beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.135,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2010 sowie weitere 225,86 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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