Landgericht Bonn, 2013-03-15, 37 T 730/12

37 T 730/12Kantonsgericht15.03.2013

Regest

Die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der Bilanz dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 37 T 730/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-15

Aktenzeichen: 37 T 730/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0315.37T730.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: §§ 325, 335 HGB

Leitsätze

Die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der Bilanz dar.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 12.07.2012 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 27.06.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 10.02.2012 angedrohte Ordnungsgeld wird in Höhe von 250,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.

Auf den Einspruch vom 06.03.2012 wird die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € aufgehoben.

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