Landgericht Bonn, 2013-03-26, 38 T 1092/11

38 T 1092/11Kantonsgericht26.03.2013

Regest

Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB setzt voraus, dass dem in der Ordnungsgeldverfügung bezeichneten Adressaten gegenüber eine wirksame Androhungsverfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt zu keinem anderen Ergebnis.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 38 T 1092/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-26

Aktenzeichen: 38 T 1092/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0326.38T1092.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 Abs. 3 S. 1, 4 HGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG

Leitsätze

Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB setzt voraus, dass dem in der Ordnungsgeldverfügung bezeichneten Adressaten gegenüber eine wirksame Androhungsverfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt zu keinem anderen Ergebnis.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die unter dem 25.08.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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