38 T 1092/11•Landgericht Bonn, 2013-03-26, 38 T 1092/11
Landgericht Bonn, 2013-03-26, 38 T 1092/11
38 T 1092/11Kantonsgericht26.03.2013
Regest
Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB setzt voraus, dass dem in der Ordnungsgeldverfügung bezeichneten Adressaten gegenüber eine wirksame Androhungsverfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 38 T 1092/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-26
Aktenzeichen: 38 T 1092/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0326.38T1092.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 Abs. 3 S. 1, 4 HGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG
Leitsätze
Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB setzt voraus, dass dem in der Ordnungsgeldverfügung bezeichneten Adressaten gegenüber eine wirksame Androhungsverfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Tenor
Auf die Beschwerde wird die unter dem 25.08.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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