2 O 421/11•Landgericht Bonn, 2013-04-10, 2 O 421/11
Landgericht Bonn, 2013-04-10, 2 O 421/11
2 O 421/11Kantonsgericht10.04.2013
Regest
Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 2 O 421/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-10
Aktenzeichen: 2 O 421/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0410.2O421.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 204 Abs 1 Nr. 3 BGB
Leitsätze
Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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