28 KLs-930 Js 779/12-1/13•Landgericht Bonn, 2013-04-30, 28 KLs-930 Js 779/12-1/13
Landgericht Bonn, 2013-04-30, 28 KLs-930 Js 779/12-1/13
28 KLs-930 Js 779/12-1/13Kantonsgericht30.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 28 KLs-930 Js 779/12-1/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-30
Aktenzeichen: 28 KLs-930 Js 779/12-1/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0430.28KLS930JS779.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Jugendkammer als Jugendschwurgericht
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.04.2013 zu zahlen.
Der Adhäsionskläger trägt 82 % seiner notwendigen Auslagen, der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der gerichtlichen Auslagen im Adhäsionsverfahren. Der Angeklagte trägt seine übrigen Auslagen, die übrigen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Kosten und Auslagen des Gerichts werden ihm nicht auferlegt.
Das Urteil ist betreffend den Zahlungsausspruch und den Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und des Angeklagten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG
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