27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11•Landgericht Bonn, 2013-05-10, 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11
Landgericht Bonn, 2013-05-10, 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11
27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11Kantonsgericht10.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-10
Aktenzeichen: 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0510.27KLS430JS958.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts - als Wirtschaftsstrafkammer -
Tenor
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- Der Angeklagte Dr. L36 ist schuldig des Betrugs in zwei Fällen sowie der falschen Versicherung an Eides Statt.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren sechs Monaten
verurteilt.
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- Der Angeklagte Dr. D7 ist schuldig des Betrugs sowie der Bestechung.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
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- Der Angeklagte U9 ist schuldig der Beihilfe zum Betrug.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
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- Für den Angeklagten Dr. L36 hat eine Anrechnung der in den V8 vollzogenen freiheitsentziehenden Maßnahmen in dem Maßstab zu erfolgen, dass ein Tag B17schen Hausarrests mit elektronischer Fußfessel einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
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- Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten Dr. L36:
§§ 156, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2, 53 StGB
bzgl. des Angeklagten Dr. D7:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 334 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB
bzgl. des Angeklagten U9:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 27, 49 Abs. 1 StGB
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