26 Ns-551 Js 353/12-26/13•Landgericht Bonn, 2013-07-04, 26 Ns-551 Js 353/12-26/13
Landgericht Bonn, 2013-07-04, 26 Ns-551 Js 353/12-26/13
26 Ns-551 Js 353/12-26/13Kantonsgericht04.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 26 Ns-551 Js 353/12-26/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-04
Aktenzeichen: 26 Ns-551 Js 353/12-26/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0704.26NS551JS353.12.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. kleine Strafkammer
Tenor
wird der Wert für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz in Abänderung des hiesigen Beschlusses vom 19.06.2013 auf 500,00 Euro festgesetzt, da der Angeklagte in erster Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe verurteilt worden ist. Durch die Berufungseinlegung war zunächst das gesamte Urteil angegriffen, so dass hier mangels konkreter Antragstellung der Wert der Beschwer maßgeblich war, § 47 GKG.
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