Landgericht Bonn, 2013-07-25, 6 S 200/12

6 S 200/12Kantonsgericht25.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 200/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-25

Aktenzeichen: 6 S 200/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0725.6S200.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.11.2012 – 201 C 361/12 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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