Landgericht Bonn, 2013-07-30, 10 O 100/13

10 O 100/13Kantonsgericht30.07.2013

Regest

Zur Verletzung der Pflichten des Zwangsverwalters, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten, sowie dem Stromnetzbetreiber die Einstellung der Nutzung mitzuteilen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 100/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-30

Aktenzeichen: 10 O 100/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0730.10O100.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: ZVG §§ 154, 155; NAV § 26 Abs. 1

Leitsätze

Zur Verletzung der Pflichten des Zwangsverwalters, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten, sowie dem Stromnetzbetreiber die Einstellung der Nutzung mitzuteilen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.228,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.473,96 Euro seit dem 24.02.2011 und aus 1.754,74 Euro seit dem 26.03.2011 sowie 15,00 Euro Mahnkosten, 40,00 Inkassokosten und 18,00 Euro Bankrücklastkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.