10 O 100/13•Landgericht Bonn, 2013-07-30, 10 O 100/13
Landgericht Bonn, 2013-07-30, 10 O 100/13
10 O 100/13Kantonsgericht30.07.2013
Regest
Zur Verletzung der Pflichten des Zwangsverwalters, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten, sowie dem Stromnetzbetreiber die Einstellung der Nutzung mitzuteilen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 100/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-30
Aktenzeichen: 10 O 100/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0730.10O100.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: ZVG §§ 154, 155; NAV § 26 Abs. 1
Leitsätze
Zur Verletzung der Pflichten des Zwangsverwalters, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten, sowie dem Stromnetzbetreiber die Einstellung der Nutzung mitzuteilen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.228,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.473,96 Euro seit dem 24.02.2011 und aus 1.754,74 Euro seit dem 26.03.2011 sowie 15,00 Euro Mahnkosten, 40,00 Inkassokosten und 18,00 Euro Bankrücklastkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.