38 T 229/12•Landgericht Bonn, 2013-08-15, 38 T 229/12
Landgericht Bonn, 2013-08-15, 38 T 229/12
38 T 229/12Kantonsgericht15.08.2013
Regest
Die Befreiung einer Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 3 HGB setzt im mehrstufigen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft gegenüber dem Enkelunternehmen zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen der Enkelgesellschaft eine offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaft ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 38 T 229/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-15
Aktenzeichen: 38 T 229/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0815.38T229.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: HGB §§ 264 Abs. 3, 264b, 325
Leitsätze
Die Befreiung einer Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 3 HGB setzt im mehrstufigen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft gegenüber dem Enkelunternehmen zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen der Enkelgesellschaft eine offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaft ist.
Tenor
Die Beschwerde vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen.
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