Landgericht Bonn, 2013-08-29, 12 T 309/13

12 T 309/13Kantonsgericht29.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 12 T 309/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: 12 T 309/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0829.12T309.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 11.06.2013 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 2.500,00 € festgesetzt worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.

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