25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13•Landgericht Bonn, 2013-09-09, 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13
Landgericht Bonn, 2013-09-09, 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13
25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13Kantonsgericht09.09.2013
Regest
Zur Strafbarkeit einer Diffamierung Dietrich Bonhoeffers als Landesverräter als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener In den Schranken der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit kommt das Grundprinzip der wehrhaften Demokratie „keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ zum Ausdruck. Es folgt nicht dem Ansatz des Ersten Zusatzartikels zur US-Verfassung (First Amendment) „the best weapon against speech is more speech“.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-09
Aktenzeichen: 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0909.25NS555JS94.12.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§ 189, 194 Abs. 2 Satz 2 StGB, Art. 5 GG
Leitsätze
Zur Strafbarkeit einer Diffamierung Dietrich Bonhoeffers als Landesverräter als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
In den Schranken der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit kommt das Grundprinzip der wehrhaften Demokratie „keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ zum Ausdruck. Es folgt nicht dem Ansatz des Ersten Zusatzartikels zur US-Verfassung (First Amendment) „the best weapon against speech is more speech“.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15.01.2013, Az. 82 Cs 348/12, wird auf seine Kosten verworfen.
§§ 189, 194 Abs. 2 Satz 2 StGB
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