25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13•Landgericht Bonn, 2013-09-25, 25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13
Landgericht Bonn, 2013-09-25, 25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13
25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13Kantonsgericht25.09.2013
Regest
Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gegen den Vorwurf der Beleidigung nach vorsätzlicher rechtswidriger Nicht-Umsetzung eines vollziehbaren Beschlusses der Strafvollstreckungskammer durch die JVA
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-25
Aktenzeichen: 25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0925.25NS200JS128.12.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer
Normen: §§ 185, 193 StGB, 116 Abs. 3 StVollzG
Leitsätze
Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gegen den Vorwurf der Beleidigung nach vorsätzlicher rechtswidriger Nicht-Umsetzung eines vollziehbaren Beschlusses der Strafvollstreckungskammer durch die JVA
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts T vom 14.05.2013, Az. ## Ds ##/##, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :( abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO )
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