Landgericht Bonn, 2013-11-08, 1 O 125/12

1 O 125/12Kantonsgericht08.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 125/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-08

Aktenzeichen: 1 O 125/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1108.1O125.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.560,50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 2.338,31 € ab dem 03.03.2012 und aus einem Betrag i.H.v. 222,19 € ab dem 03.05.2012 sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 265,99 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % der Beklagte 45 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.