9 O 288/12•Landgericht Bonn, 2013-11-13, 9 O 288/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 9 O 288/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-13
Aktenzeichen: 9 O 288/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1113.9O288.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.428,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.363,19 € seit dem 5. Mai 2012 und aus weiteren 12.065,62 € seit dem 29. August 2012 und die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von einer für deren vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Honorarforderung in Höhe von 693,18 € freizustellen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Achtel und der Beklagte sieben Achtel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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