22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13•Landgericht Bonn, 2013-12-12, 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13
Landgericht Bonn, 2013-12-12, 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13
22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13Kantonsgericht12.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-12
Aktenzeichen: 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1212.22KLS664JS223.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts
Tenor
Der Angeklagte T ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte G ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
Er wird zu der Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte T trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Angeklagten G wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
Bzgl. des Angeklagten T:
§§ 242, 243 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB
Bzgl. des Angeklagten G:
§§ 223, 224 Nr. 5, 239a Abs. 1, 242, 243 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG
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