8 S 214/13•Landgericht Bonn, 2013-12-17, 8 S 214/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 214/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-17
Aktenzeichen: 8 S 214/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1217.8S214.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB §§ 134, 305 ff. VVG § 169 Abs. 5 Satz 2
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.08.2013 – 113 C 95/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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