Landgericht Bonn, 2014-01-15, 5 S 7/13

5 S 7/13Kantonsgericht15.01.2014

Regest

1. Der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, hat gegen den Werbenden einen Unterlassungsanspruch, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. 2. Für die Störereigenschaft des Werbenden ist er beweispflichtig. Ein einmaliger und räumlich gegrenzter Einwurf von Prospekten reicht nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis ausgehen zu können.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 7/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-15

Aktenzeichen: 5 S 7/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0115.5S7.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 1004, 903, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, hat gegen den Werbenden einen Unterlassungsanspruch, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.

Für die Störereigenschaft des Werbenden ist er beweispflichtig. Ein einmaliger und räumlich gegrenzter Einwurf von Prospekten reicht nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis ausgehen zu können.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.12.2012 - 110 C 213/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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