Landgericht Bonn, 2014-02-05, 4 T 358/13

4 T 358/13Kantonsgericht05.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 358/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-05

Aktenzeichen: 4 T 358/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0205.4T358.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens beider Rechtszüge trägt der Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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