4 T 358/13•Landgericht Bonn, 2014-02-05, 4 T 358/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 358/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-05
Aktenzeichen: 4 T 358/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0205.4T358.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens beider Rechtszüge trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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