Landgericht Bonn, 2014-02-25, 8 S 249/13

8 S 249/13Kantonsgericht25.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 249/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-25

Aktenzeichen: 8 S 249/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0225.8S249.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB § 134; VVG § 169 Abs. 5 Satz 2

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 01.10.2013 – 15 C 130/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.578,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 Euro zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird zugelassen.

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