8 S 280/13•Landgericht Bonn, 2014-04-15, 8 S 280/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 280/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-15
Aktenzeichen: 8 S 280/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0415.8S280.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB §§ 280, 631; 164 Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.10.2013 – 4 C 97/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 789,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 92,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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