Landgericht Bonn, 2014-04-15, 8 S 280/13

8 S 280/13Kantonsgericht15.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 280/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-15

Aktenzeichen: 8 S 280/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0415.8S280.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB §§ 280, 631; 164 Abs. 2

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.10.2013 – 4 C 97/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 789,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 92,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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