4 O 102/13•Landgericht Bonn, 2014-07-18, 4 O 102/13
Landgericht Bonn, 2014-07-18, 4 O 102/13
4 O 102/13Kantonsgericht18.07.2014
Regest
Holzpolter sind so auszulegen, dass die gelagerten Baumstämme auch beim Besteigen durch Spaziergänger nicht abrollen können. Im Schadenfall kann einem erwachsenen Waldbesucher ein Mitverschulden anzulasten sein.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 O 102/13 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-18
Aktenzeichen: 4 O 102/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0718.4O102.13.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 823, 831, 253 BGB
Leitsätze
Holzpolter sind so auszulegen, dass die gelagerten Baumstämme auch beim Besteigen durch Spaziergänger nicht abrollen können. Im Schadenfall kann einem erwachsenen Waldbesucher ein Mitverschulden anzulasten sein.
Tenor
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Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014.
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Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.02.2014 insoweit aufrechterhalten, als diese zur Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 verurteilt wurde. Dies gilt mit der Maßgabe, dass sie hinsichtlich der unter Ziffer 1 titulierten Forderung neben der Beklagten zu 1 ebenfalls als Gesamtschuldnerin haftet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 04.02.2014 aufgehoben.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten, welche diese allein zu tragen hat.
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Dieses Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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