6 S 54/14•Landgericht Bonn, 2014-07-31, 6 S 54/14
Landgericht Bonn, 2014-07-31, 6 S 54/14
6 S 54/14Kantonsgericht31.07.2014
Regest
Der Ausschluss des Widerrufsrechts greift gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 a. F. bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB n.F. bei einem Internetkaufvertrag über Heizöl.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 54/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-31
Aktenzeichen: 6 S 54/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0731.6S54.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Leitsätze
Der Ausschluss des Widerrufsrechts greift gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 a. F. bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB n.F. bei einem Internetkaufvertrag über Heizöl.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung den Widerruf eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl ausschließt.
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