Landgericht Bonn, 2014-08-04, 6 S 30/14

6 S 30/14Kantonsgericht04.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 30/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-04

Aktenzeichen: 6 S 30/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0804.6S30.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.01.2014 (10 C 117/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.01.2014 (10 C 117/14) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen zu der Frage, wann die Verjährung eines Rückzahlungsanspruchs wegen eines aufgrund einer unwirksamen Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag einbehaltenen Bearbeitungsentgelts beginnt.

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