Landgericht Bonn, 2014-09-02, 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14

23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14Kantonsgericht02.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-02

Aktenzeichen: 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0902.23KLS920JS169.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts

Normen: §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB

Tenor

I.

Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen schuldig.

II.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

III.

Für den Fall des Widerrufs der Bewährung gelten drei Monate als vollstreckt.

IV.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte. Er trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/10 ermäßigt.

  • §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -

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