6 OH 7/14•Landgericht Bonn, 2014-09-04, 6 OH 7/14
Landgericht Bonn, 2014-09-04, 6 OH 7/14
6 OH 7/14Kantonsgericht04.09.2014
Regest
Der Gebührentatbestand gemäß KV – GKG Nr. 24200 setzt eine Beratung des Notars selber voraus, die über eine allgemeine Information hinausgeht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 OH 7/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-04
Aktenzeichen: 6 OH 7/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0904.6OH7.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Leitsätze
Der Gebührentatbestand gemäß KV – GKG Nr. 24200 setzt eine Beratung des Notars selber voraus, die über eine allgemeine Information hinausgeht.
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars M2 aus S vom 17.06.2014 – Rechnungs-Nr.: $###### – wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin werden der Staatskasse auferlegt.
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