Landgericht Bonn, 2014-09-04, 6 OH 7/14

6 OH 7/14Kantonsgericht04.09.2014

Regest

Der Gebührentatbestand gemäß KV – GKG Nr. 24200 setzt eine Beratung des Notars selber voraus, die über eine allgemeine Information hinausgeht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 OH 7/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-04

Aktenzeichen: 6 OH 7/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0904.6OH7.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Leitsätze

Der Gebührentatbestand gemäß KV – GKG Nr. 24200 setzt eine Beratung des Notars selber voraus, die über eine allgemeine Information hinausgeht.

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars M2 aus S vom 17.06.2014 – Rechnungs-Nr.: $###### – wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin werden der Staatskasse auferlegt.

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