4 T 358/13•Landgericht Bonn, 2014-11-05, 4 T 358/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 358/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: 4 T 358/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1105.4T358.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des AG Königswinter vom 24.8.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG Königswinter vom 14.12.2012 (9 C 83/12) zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 275,55 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens aller Rechtszüge tragen der Gläubiger zu 1/3, die Schuldnerin zu 2/3.
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