Landgericht Bonn, 2014-11-11, 6 T 293/14

6 T 293/14Kantonsgericht11.11.2014

Regest

Zu den Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichts im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZPO

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 293/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-11

Aktenzeichen: 6 T 293/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1111.6T293.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 28 Abs. 2 ZVG, § 1984 BGB

Leitsätze

Zu den Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichts im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.07.2014 – 23 K 52/13 – wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:

  1. Sind im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG als Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichts nur der Inhalt des Grundbuchs und der unstreitige Sachvortrag der Parteien anzuerkennen?

  2. Für den Fall der Verneinung der Frage zu Ziffer 1: Sind im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG amtliche Erkenntnisquellen wie Beschlüsse des Nachlassgerichts als Erkenntnisquelle des Vollstreckungsgerichts anzuerkennen? Darf bzw. muss das Vollstreckungsgericht durch Würdigung dieser Erkenntnisquellen das „Bekanntwerden“ einer Tatsache bejahen, die einen Vollstreckungsmangel oder eine Verfügungsbeschränkung begründet, wenn keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist und keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache bestehen, auch wenn der Gläubiger die Richtigkeit (ggf. grundsätzlich zulässig mit Nichtwissen) bestreitet?

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