4 T 407/14•Landgericht Bonn, 2014-12-11, 4 T 407/14
Landgericht Bonn, 2014-12-11, 4 T 407/14
4 T 407/14Kantonsgericht11.12.2014
Regest
„ Heilbehandlung“ i. S. d. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB – auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme stattfinden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 407/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 4 T 407/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1211.4T407.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 1906 BGB
Leitsätze
„ Heilbehandlung“ i. S. d. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB – auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme stattfinden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.2014 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 insoweit aufgehoben, als dort eine Genehmigung der „Maßnahme nach § 1906 Abs. 3 BGB“ im Rahmen der (genehmigten) Unterbringung in der Einrichtung „B“ in O versagt wurde. Die dortige zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconoat 100mg/ml, 3 ml alle 28 Tage, wird zwecks Heilbehandlung bis zum 25.12.2014 mit der Maßgabe genehmigt, dass sie unter ärztlicher Aufsicht und Dokumentation stattfindet.
Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.