Landgericht Bonn, 2014-12-11, 4 T 407/14

4 T 407/14Kantonsgericht11.12.2014

Regest

„ Heilbehandlung“ i. S. d. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB – auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme stattfinden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 407/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-11

Aktenzeichen: 4 T 407/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1211.4T407.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 1906 BGB

Leitsätze

„ Heilbehandlung“ i. S. d. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB – auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme stattfinden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.2014 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 insoweit aufgehoben, als dort eine Genehmigung der „Maßnahme nach § 1906 Abs. 3 BGB“ im Rahmen der (genehmigten) Unterbringung in der Einrichtung „B“ in O versagt wurde. Die dortige zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconoat 100mg/ml, 3 ml alle 28 Tage, wird zwecks Heilbehandlung bis zum 25.12.2014 mit der Maßgabe genehmigt, dass sie unter ärztlicher Aufsicht und Dokumentation stattfindet.

Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.

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