Landgericht Bonn, 2014-12-18, 12 O 24/14

12 O 24/14Kantonsgericht18.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 12 O 24/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-18

Aktenzeichen: 12 O 24/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1218.12O24.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstreckbaren an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

mit der Angabe ,,in bester Netzqualität" und/oder der Angabe ,,beste Netzqualität" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben

  1. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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