12 O 24/14•Landgericht Bonn, 2014-12-18, 12 O 24/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 12 O 24/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-18
Aktenzeichen: 12 O 24/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1218.12O24.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstreckbaren an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
mit der Angabe ,,in bester Netzqualität" und/oder der Angabe ,,beste Netzqualität" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
-
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.