Landgericht Bonn, 2015-01-19, 6 T 360/14

6 T 360/14Kantonsgericht19.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 360/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-19

Aktenzeichen: 6 T 360/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0119.6T360.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.10.2014 (99 IK 144/13) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zu folgender Frage zugelassen:

Ist auch derjenige befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu stellen, der eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, die nicht tituliert ist und die in voller Höhe von dem Treuhänder/Insolvenzverwalter bestritten worden ist.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.

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