Landgericht Bonn, 2015-03-25, 13 O 48/12

13 O 48/12Kantonsgericht25.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 13 O 48/12 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 13 O 48/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0325.13O48.12.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens 10.502,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, als Ersatz für den Verdienstausfall des Klägers für die Zeit vom 15. November 2009 bis einschließlich Januar 2015 einen Betrag in Höhe von weiteren 80.704,67 Euro zu zahlen. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, eine Verdienstausfallrente in Höhe von monatlich 1.605,53 Euro ab Februar 2015 bis einschließlich April 2015, zahlbar bis zum Ende des jeweiligen Monats, und am 15. Mai 2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 802,77 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ab dem 16. Mai 2015 bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres seinen unfallbedingten Erwerbsschaden auf der Grundlage eines entgangenen monatlichen Netto-Verdienstes von derzeit 3.200 Euro unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 25% zu ersetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 80.000,- Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. November 2009 auf der Bundesstraße ### in I, Abschnitt 1, KM 1,290, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 25% als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 3.757,13 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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