Landgericht Bonn, 2015-04-02, 33 T 611/14

33 T 611/14Kantonsgericht02.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 33 T 611/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-02

Aktenzeichen: 33 T 611/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0402.33T611.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Auf die Beschwerde vom 23.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2014 wird das Ordnungsgeld auf 50 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Nr. 19115 KV GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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