33 T 611/14•Landgericht Bonn, 2015-04-02, 33 T 611/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 33 T 611/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-02
Aktenzeichen: 33 T 611/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0402.33T611.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Auf die Beschwerde vom 23.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2014 wird das Ordnungsgeld auf 50 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Nr. 19115 KV GNotKG).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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