23 KLs-920 Js 200/11-3/15•Landgericht Bonn, 2015-07-31, 23 KLs-920 Js 200/11-3/15
Landgericht Bonn, 2015-07-31, 23 KLs-920 Js 200/11-3/15
23 KLs-920 Js 200/11-3/15Kantonsgericht31.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 23 KLs-920 Js 200/11-3/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-31
Aktenzeichen: 23 KLs-920 Js 200/11-3/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0731.23KLS920JS200.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt (§§ 154 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
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