Landgericht Bonn, 2015-08-25, 8 S 59/15

8 S 59/15Kantonsgericht25.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 59/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-25

Aktenzeichen: 8 S 59/15

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0825.8S59.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 25.02.2015 (150 C 41/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27.12.2013 (150 C 43/13) in das Girokonto bei der Sparkasse L2 C mit der BLZ ###### und der Kontonummer ###### wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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