8 S 59/15•Landgericht Bonn, 2015-08-25, 8 S 59/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 59/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: 8 S 59/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0825.8S59.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 25.02.2015 (150 C 41/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27.12.2013 (150 C 43/13) in das Girokonto bei der Sparkasse L2 C mit der BLZ ###### und der Kontonummer ###### wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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