Landgericht Bonn, 2015-09-03, 14 O 47/14

14 O 47/14Kantonsgericht03.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 14 O 47/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-03

Aktenzeichen: 14 O 47/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0903.14O47.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) seit 06.12.2013 kein als wirksam zu behandelndes Treuhandverhältnis mehr besteht, wonach die Beklagte zu 2) zugunsten der Klägerin einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1) treuhänderisch hält. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 35 %, die Beklagte zu 1) 53 % und die Beklagte zu 2) 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 53 % und die Beklagte zu 2) 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 30 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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